Nun gilt es zu prüfen, unter welche Abgabeart die Beherbergungsgebühr gemäss Art. 4 ff. Tourismusreglement einzuordnen ist (E. 7), ob die Gemeinde Andermatt überhaupt im Tourismuswesen sachkompetent ist (E. 8) und ob eine Abgabeerhebungskompetenz kraft Sachzusammenhang tatsächlich ausreicht oder ob es nicht vielmehr einer kantonalen Ermächtigungsnorm bedarf (E. 9).