6. Die Vorinstanz spricht der Einwohnergemeinde Andermatt im Tourismusförderungsbereich eine erhebliche Entscheidungsfreiheit und die damit verbundene Sachkompetenz zu, lokale Wirtschaftspolitik respektive Tourismusförderung zu betreiben. Aus dieser Zuständigkeit schliesst die Vorinstanz dann die Steuererhebungskompetenz der Einwohnergemeinde Andermatt. Damit lässt die Vorinstanz für die Erhebung der Beherbergungsgebühr die Kompetenz kraft Sachzusammenhang (Daniela Wyss, a.a.O., S. 111 f.) genügen. Nun gilt es zu prüfen, unter welche Abgabeart die Beherbergungsgebühr gemäss Art. 4 ff.