d) Kausalabgaben kann eine Gemeinde dagegen ohne besondere Ermächtigung erheben, soweit ihr Rechtsetzungsautonomie zukommt und sie die Schranken des kantonalen Rechtes einhält. Dasselbe gilt für reine Lenkungsabgaben: Auch auf kommunaler Ebene genügt die Sachkompetenz der Gemeinde als Grundlage (Fabian Mösching, Massnahmen zur Beschränkung von Zweitwohnungen, Bern 2014, S. 288 f.; Daniela Wyss, a.a.O., S. 115).