3. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer am abweisenden Entscheid der Vorinstanz vom 22. April 2014 die fehlende Tiefe in der Auseinandersetzung mit seiner Argumentation. Die Vorinstanz hätte insbesondere die Motive und Beweggründe der Einwohnergemeinde Andermatt für die Einführung einer Beherbergungsgebühr ausser Acht gelassen. Zudem hätte die Vorinstanz die Frage der Mittelverwendung unbeantwortet gelassen. Weiter hätte sich die Vorinstanz mit den Interessen der selbstnutzenden Zweitwohnungseigentümer nicht befasst. Eine ausdrückliche Rüge, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 VRPV;