Der Beschwerdeführer setzt sich nunmehr unter dem Titel der konkreten (akzessorischen) Normenkontrolle gegen dieselben Bestimmungen zur Wehr. Abstrakte Normenkontrolle liegt vor, wenn in einem besonderen Rechtsschutzverfahren über die Gültigkeit eines Rechtssatzes entschieden wird. Die Norm als solches bildet das Anfechtungsobjekt und sie wird ohne Anlass ihrer Anwendung überprüft (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, S. 208 Rz. 707). Die Aufhebung einer generell-abstrakten Norm wirkt gegenüber jedermann (erga omnes) und nicht nur gegenüber den Parteien (Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl.