Ein Bewirtschaftungszwang ist nicht vorgesehen. Dem Zweitwohnungseigentümer steht die effektive Eigenbelegung uneingeschränkt offen. Obergericht, 14. April 2015, OG V 14 37 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 2C_523/2015 vom 21.12.2016) Aus den Erwägungen: