Die Mittelverwendung beschränkt sich auf den Tourismusbetrieb. Es ist unzulässig, die Mittel für die Tourismusförderung einzusetzen. Aufgrund der gegenwärtigen und künftigen Verbesserungen der Tourismusinfrastruktur und touristischen Angebote sowie die gleichzeitige Erhöhung der Mietwerte der Zweitwohnungen ist der Steuersatz von Fr. 14.-- gerechtfertigt. Es ist der Einwohnergemeinde Andermatt erlaubt, die Beherbergungsgebühr auch zum Zweck der Verhaltenslenkung einzusetzen. Das Bestreben nach einer Steigerung der Auslastung der Zweitwohnungen liegt im öffentlichen Interesse. Ein Bewirtschaftungszwang ist nicht vorgesehen.