Die Beherbergungungsgebühr stellt eine Kostenanlastungssteuer dar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es den Gemeinden im Kanton Uri nur dann gestattet ist, neue Steuern einzuführen, wenn sie dazu vom Kanton ermächtigt worden sind und das kantonale Recht das Steuersubjekt und -objekt sowie die Bemessungsgrundlagen bestimmt hat. In Bezug auf die Beherbergungsgebühr (Kurtaxe) fehlt eine kantonale Ermächtigungsnorm. Ausnahmsweise genügt die Abgabeerhebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs. Abgabepflicht der Zweitwohnungseigentümer. Die Mittelverwendung beschränkt sich auf den Tourismusbetrieb.