{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:45", "Checksum": "63d899b632ae423cb42fa284b9687bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. \n\n 17. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer den Einwand, dass das\nDoppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verletzt sei.\na) Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt nach der\nRechtsprechung dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren\nKantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen\nwird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden\nKollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem\nanderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine\nsteuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen\nUmfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch\nnoch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot). Diese\nallgemeine Regel hat aber gegebenenfalls zurückzutreten vor dem besonderen Grundsatz,\nwonach das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur ausschliesslichen\nBesteuerung vorbehalten ist (BGE 137 I 147 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Sachlich gilt das\nDoppelbesteuerungsverbot grundsätzlich nur im Bereich der Steuern. Allerdings gilt das\nDoppelbesteuerungsverbot nicht für sämtliche Steuern. Ausgenommen wurden unter\nanderem Kurtaxen, die zweckgebunden und nicht als Aufenthaltssteuer ausgestaltet sind\n(Vallender/Wiederkehr, in Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3.\nAufl., Zürich 2014, N. 67 zu Art. 127; Peter Locher, Einführung in das interkantonale\nSteuerrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 7).\n\nb) Die mit der Beherbergungsgebühr eingenommenen Mittel werden alleine zur\nFinanzierung des Tourismusbetriebes eingesetzt. Ordentliche Gemeindeaufgaben werden\nnicht mitfinanziert. Sie tritt nicht in Konkurrenz zur ordentlichen Steuer. Daher kann die\nBeherbergungsgebühr nicht als Aufenthaltssteuer bezeichnet werden (BGE 2P.111/2002\nvom 13.12.2002 E. 3). Damit fällt eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes\nvorliegend ausser Betracht (vergleiche St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis,\nGVP/SG 2011 Nr. 13 S. 44 f.).\n\nNach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n"}