{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:45", "Checksum": "63d899b632ae423cb42fa284b9687bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. \n\n b) Für eine Einschränkung von Grundrechten verlangt Art. 36 BV eine gesetzliche\nGrundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein\n(Abs. 1). Weiter müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von\nGrundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Überdies müssen sie verhältnismässig sein\n(Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte bleibt unantastbar (Abs. 4). Mit dem\nTourismusreglement besteht offenbar eine formell-gesetzliche Grundlage. Zudem ist wie\nbereits aufgezeigt ein möglichst geringer Leerstand der Zweitwohnungen von\nschützenwertem öffentlichem Interesse (E. 14). Dieses kann jeglicher Art sein, um einen\nEingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer\nArt ist oder gegen andere Verfassungsnormen verstösst (BGE 1P.290/1992 vom 29.10.1992\nE. 3a, in ZBl 1993 S. 427). Was den Aspekt der Verhältnismässigkeit anbelangt, so gilt es zu\nbeachten, dass kein durchsetzbarer Bewirtschaftungszwang besteht. Durchsetzbar ist einzig\ndie Bezahlung des geschuldeten Steuerbetrages. Alsdann steht dem\nZweitwohnungseigentümer die effektive Eigenbelegung uneingeschränkt offen (BGE 140 I\n199 E. 9.4). Alles in allem ist eine ungerechtfertigte Einschränkung der Eigentumsfreiheit\nnicht ersichtlich.\n\n16. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der\nWirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).\n\na) Art. 27 gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie\nWahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nund deren freie Ausübung. Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht schrankenlos, sondern sie kann,\nsofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art.\n94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich\neine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (Art. 94 Abs. 4 BV;\nBGE 136 I 12 E. 5.1, 128 I 9 f. E. 3a; zum Ganzen Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern\n2013, S. 371 ff.).\n\nb) Der aus Art. 27 BV abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der\nGewerbegenossen verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten\nverzerren beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken,\nin den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen\ngegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte Konkurrenten gelten\nAngehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum\nrichten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 131 II 291 E. 9.2.2; BGE 2P.322/2004\nvom 24.06.2005 E. 4.1). Die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das\nallgemeine Rechtsgleichheitsgebot: Sie gewährt einen Schutz vor staatlichen\nUngleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen mögen,\ngleichzeitig aber, ohne in der Hauptstossrichtung wirtschaftspolitisch motiviert zu sein,\neinzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich\ngeregelten Marktzugang beziehungsweise -ausschluss begünstigen oder benachteiligen. Der\nGrundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ist selbst dann zu beachten, wenn\nzulässigerweise wirtschaftspolitische Massnahmen getroffen werden. Er gilt aber nicht\nabsolut und schliesst gewisse Differenzierungen etwa aus Gründen des Umweltschutzes\noder der Kulturpolitik nicht aus. Vermögen in diesem Rahmen haltbare öffentliche Interessen\nund Anliegen eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung in Grenzen zu\nrechtfertigen, muss eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung doch\nverhältnismässig sein; zudem darf sie das Gleichbehandlungsgebot nicht geradezu seiner\nSubstanz entleeren (BGE 125 I 435 f. E. 4b/aa mit Hinweisen).\n\nc) Wiederum steht die Lenkungskomponente der Beherbergungsgebühr in Frage.\nDiese schränkt den Zweitwohnungseigentümer weder in seiner privatwirtschaftlichen\nPosition an sich ein noch ist ihm die dauerhafte Selbstnutzung der Zweitwohnung verwehrt.\nIm Fall der Selbstnutzung bestehen aber gewisse finanzielle Auswirkungen, wohingegen bei\nder Vermietung auch dem Zweitwohnungseigentümer die Weiterrechnung offen steht.\nJedoch vermutet der Beschwerdeführer eine Schlechterstellung des vermietenden\nZweitwohnungseigentümers insbesondere gegenüber den Beherbergungsbetrieben. Dem\nkann nicht gefolgt werden. Indem der Zweitwohnungseigentümer in jedem Fall keine\nTourismusabgabe entrichtet, profitiert er im Gegensatz zu den Beherbergungsbetrieben\nunentgeltlich von der Tourismusförderung. Von einer Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit\nkann vorliegend nicht die Rede sein. Gewisse Auswirkungen sind hinzunehmen (vergleiche\nBGE 125 I 198 f. E. 5b).\n\n"}