{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. 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Damit wurde das bisherige System der Gebührenerhebung der Frequenzen über\ndie Anzahl Logiernächte ersetzt (Botschaft zum Tourismusreglement, S. 6). Das neue\nBemessungssystem gilt für alle Kategorien von Beherbergern und fusst daher auf dem\nGedanken der Rechtsgleichheit. Ausserdem vereinfacht es die Steuerveranlagung, schaltet\nUmgehungen aus und vermindert den administrativen Aufwand (Botschaft zum\nTourismusreglement, S. 5 und 7). Der Steuerveranlagung mittels Jahrespauschale\nungeachtet der tatsächlichen Anwesenheit des Zweitwohnungseigentümers (und seiner\nFamilie) liegen also Praktikabilitätsüberlegungen zugrunde. Gerade im Abgaberecht ist im\nInteresse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung\nunausweichlich und deshalb auch zulässig (BGE 131 I 306 E. 3.2.1; BGE 2C_77/2013 vom\n06.05.2013 E. 4.1; BGE 2P.194/2006 vom 07.08.2006 E. 3; Silvia Maria Senn, Die\nverfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, Zürich\n1999, S. 126 f. und 186). Nebstdem erscheint die Nettowohnfläche als tauglicher\nAnknüpfungspunkt für die Berechnung der Beherbergungsgebühr für\nZweitwohnungseigentümer (BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2010 E. 2.4; Wiederkehr/Richli,\na.a.O., N. 1004). Insbesondere kann diese Berechnungsart dazu beitragen, dass die\nKapazitäten besser ausgenutzt werden. Ferner rechtfertigen die gegenwärtigen und\nkünftigen Verbesserungen der Tourismusinfrastruktur und der touristischen Angebote sowie\ndie gleichzeitige Erhöhung der Mietwerte der Zweitwohnungen den Steuersatz von Fr. 14.--.\nLetzteres lässt auch erkennen, dass die Nettowohnfläche als Bemessungsgrundlage\ngeeignet ist.\n\n14. Die Beherbergungsgebühr für permanent selbstgenutzte Zweitwohnungen,\nbisweilen vermietete Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser ist durchwegs\ngleich hoch. Die Eigenbelegung oder gewerbsmässige Vermietung ist ohne Belang (Art. 5\nund Art. 10 Abs. 1 Tourismusreglement). Aus dem Tourismusreglement ergibt sich auch\nnicht ausdrücklich, dass die Vermieterin oder der Vermieter von Ferienhäusern und\nFerienwohnungen Tourismusabgaben bezahlen. Es wurde also eine undifferenzierte Lösung\ngetroffen (so auch Tourismusreglement der Einwohnergemeinde Engelberg). Im Vergleich\ndazu trifft etwa die vom Beschwerdeführer angeführte Einwohnergemeinde Ilanz eine\nUnterscheidung für kommerziell vermietete Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 4 Gesetz über\ndie Gäste und Tourismustaxen in der Gemeinde Ilanz/Glion). Die Undifferenziertheit ist\nvorliegend vor allem in der Lenkungsfunktion der Beherbergungsgebühr begründet.\nAngeführt werden aber auch Vollzugsschwierigkeiten (siehe Bericht zur Änderung des\nTourismusreglements zuhanden der Offenen Dorfgemeinde Andermatt vom 27.10.2011, S.\n3). Zweifelsohne will die Einwohnergemeinde Andermatt über die Beherbergungsgebühr das\nVerhalten der selbstnutzenden Zweitwohnungseigentümer lenken. Diese sollen dazu\nangehalten werden, ihre Objekte öfter zu bewohnen oder diese auch zu vermieten oder\nBekannten und Freunden zur Verfügung zu stellen. Aktive Beherberger sollen belohnt\nwerden (Botschaft zum Tourismusreglement, S. 5 und 7). Gewollt ist die Reduktion ʺkalter\nBettenʺ (vergleiche BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011 E. 2.4). Es ist der\nEinwohnergemeinde Andermatt erlaubt, die Beherbergungsgebühr zum Zweck der\nVerhaltenslenkung einzusetzen (Markus Reich, a.a.O., § 2 Rz. 4). Das Bestreben nach einer\nSteigerung der Auslastung der Zweitwohnungen liegt im öffentlichen Interesse (vergleiche\nBGE 140 I 183 E. 6.2). Das hat auch die Entwicklung in Politik und Gesetzgebung rund um\ndie Zweitwohnungsinitiative (Art. 75b BV) vor Augen geführt. Dieses Bestreben ist dergestalt,\ndass die Undifferenziertheit als gerechtfertigt erscheint.\n\n15. Als nächstes ruft der Beschwerdeführer das Grundrecht der Eigentumsfreiheit (Art.\n26 BV) an.\n\na) Das Tourismusreglement sieht keinen Bewirtschaftungszwang vor. Es überlässt\nes dem Zweitwohnungseigentümer, ob er seine Räumlichkeiten für die Übernachtung zur\nVerfügung stellt oder diese zu Wohnzwecken selbst nutzt. Jedoch wird derjenige\nZweitwohnungseigentümer, der vermietet, durch die Beherbergungsgebühr weniger in\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen sein. Damit wird ein gewisser\nVermietungsdruck auf die Zweiwohnungseigentümer erzeugt. Insofern ist von einer gewissen\nfaktischen Einschränkung der sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse zu\nsprechen, was gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung den\nSchutzbereich der von Art. 26 Abs. 1 BV gewährleisteten Eigentumsgarantie ebenfalls\ntangieren kann (BGE 140 I 197 f. E. 9.2 mit Hinweisen).\n\n"}