{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. 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Dem ist\nentgegen zu halten, dass der Marketingaufwand (Informationsmaterial, Internet,\nJournalisten-Betreuung, Messen inklusive Spesen, Film- und Fotomaterial,\nKundenbetreuung und -geschenke, Sponsoring, übriger Marketingaufwand, Inserate,\nKampagne Schweiz/Luzern Tourismus) von rund Fr. 180'000.-- mit dem Ertrag aus den\nTourismusabgaben, den Gemeindebeiträgen und insbesondere aus den Beiträgen gemäss\nTourG (siehe Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 TourG; Art. 8 ff. TourR)\nsowie dem Ertrag aus dem Marketing längstens gedeckt ist. Es verbleiben vielmehr\nausreichend Mittel, um damit einen wesentlichen Teil der Personalkosten zu bestreiten. Die\nZweitwohnungseigentümer werden also durch den Werbeaufwand nicht belastet. Hinzu\nkommt, dass die Kosten für die Gästebetreuung durch Beherbergungsgebührengelder\nfinanziert werden können. Der Betrieb eines gut dokumentierten, den Kurgästen mit\nGratisauskünften verschiedenster Art dienenden Verkehrsbüros liegt nämlich im Interesse\ndes Kurbetriebes (BGE 102 Ia 150 f. E. 3b). Insgesamt belaufen sich die Einnahmen der\nAndermatt-Urserntal Tourismus GmbH auf Fr. 1'741'777.--. Dabei lassen sich die\nBeherbergungsgebührengelder auf Fr. 714'159.-- beziffern. Des Weiteren machen die\nErtragspositionen ʺGästeangeboteʺ und ʺInfrastrukturenʺ zusammen Fr. 107'567.-- aus.\nDemgegenüber beläuft sich der eindeutig zurechenbare Aufwand (Dorfbus, Gästeangebote,\nLoipe / Winter, Infrastruktur Sommer, Events Sommer und Winter) auf Fr. 354'990.--. Damit\nverbleiben von den Beherbergungsgebühren (einschliesslich des mit Hilfe der\nBeherbergungsgebührengelder erwirtschafteten Ertrages von Fr. 107'567.--) Fr. 466'736.--.\nDiese Summe geht gewiss im Personalaufwand und sonstigen Aufwand sowie in den\nAbschreibungen auf. Anderes ist nicht erkennbar. Es stimmt also nicht, dass die\nselbstnutzenden Zweitwohnungseigentümer für Kosten der Tourismusförderung\naufzukommen hätten.\n\n12. Als Beherbergungsbetriebe gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a Tourismusreglement\nHotels, Gasthäuser, Pensionen und Privatzimmer (vergleiche aktuellste Ausgabe der\nBroschüre ʺUnterkünfteʺ der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH unter\n˂http://www.andermatt.ch/de/prospekte-shop/prospekte˃ [besucht am 10.04.2015]). Diese\nBeherbergungsbetriebe zahlen in der Einwohnergemeinde Andermatt gesamthaft viermal\nweniger Beherbergungsgebühren als die Zweitwohnungseigentümer, was aber nicht heisst,\ndass der einzelne Zweitwohnungseigentümer einer grösseren Abgabelast als der einzelne\nBeherbergungsbetrieb ausgesetzt wäre. So zahlt der einzelne Beherbergungsbetrieb\nangesichts der Gebührenhöhe gemäss Art. 7 Tourismusreglement weit mehr\nBeherbergungsgebühren als der einzelne Zweitwohnungseigentümer. Steuersubjekt der\nBeherbergungsgebühr ist der Beherbergungsbetrieb (Art. 5 Tourismusreglement). Besteuert\nwird die Kapazität unabhängig der Belegung (Botschaft zum Tourismusreglement, S. 6).\nDem Beherbergungsbetrieb ist es aber unbenommen, dem Hotelgast die bezahlten Steuern\nzu überwälzen. Dadurch wird der Hotelgast zum Steuerträger (vergleiche Adriano Marantelli,\na.a.O., S. 7). Davon ausgehend bezahlen die Hotelgäste in der Einwohnergemeinde\nAndermatt pro Logiernacht annähernd Fr. 2.-- (Beherbergungsgebühren Hotellerie\nAndermatt Fr. 117'139.-- dividiert durch Total Logiernächte Andermatt 62'174). Dieser Betrag\nbewegt sich im zulässigen Rahmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, unterscheidet\nsich der Hotelgast ausserdem wesentlich vom Zweitwohnungseigentümer. Er ist in der Regel\nnur kurze Zeit im Tourismusort, während der Zweitwohnungseigentümer als Dauergast\nbezeichnet werden kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird dieser somit die\ntouristischen Infrastrukturen und Dienstleistungen häufiger nutzen als jener. Schliesslich\nhaben die Inhaberinnen und Inhaber der Beherbergungsbetriebe im Gegensatz zu den\nZweitwohnungseigentümern die Tourismusabgabe gemäss Art. 16 ff. Tourismusreglement\nzu entrichten (Art. 17 Abs. 2 lit. a desselben) und finanzieren mithin die Tourismusförderung\nmit. Im Ganzen kann eine Verletzung des Gleichheitsgebotes im Verhältnis zwischen dem\nZweitwohnungseigentümern und den Beherbergungsbetrieben respektive den Hotelgästen\nnicht ausgemacht werden.\n\n"}