{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:45", "Checksum": "63d899b632ae423cb42fa284b9687bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. \n\n a) Das Tourismusreglement soll gemäss dessen Art. 1 Abs. 2 dazu beitragen, die\nWirtschaft der Gemeinden zu stärken (lit. a); die Qualität der touristischen Dienstleistungen\nzu steigern sowie Innovationen und Zusammenarbeit im Tourismusbereich zu fördern (lit. b);\ndie Tätigkeiten der Trägerinnen und Träger der Tourismusbranche zu koordinieren (lit. c).\nDie Umsetzung dieser Zielvorstellungen obliegt der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH\n(vergleiche Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 28 Tourismusreglement; Botschaft zum\nTourismusreglement, S. 1 ff.). Die Finanzierung der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH\nerfolgt über das Tourismusreglement (Art. 28 Tourismusreglement; Botschaft zum\nTourismusreglement S. 4). Danach sind Beherbergungsgebühren (Art. 4 ff.\nTourismusreglement), Tourismusabgaben (Art. 16 ff. Tourismusreglement) und\nGemeindebeiträge (Art. 25 f. Tourismusreglement) zu erheben. Wie diese Mittel einzusetzen\nsind, ergibt sich aus Art. 15, Art. 24 und Art. 26 Tourismusreglement. Der Ertrag aus den\nBeherbergungsgebühren ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen der Benützter der\nBeherbergungsbetriebe zu verwenden (Art. 15 Tourismusreglement). Der Ertrag aus der\nTourismusabgabe hingegen ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen von\ntourismusnahen Unternehmen und Beherbergungsbetrieben zu verwenden. Unter anderem\nsind mit der Tourismusabgabe die Auslagen für das Marketing zu finanzieren (Art. 24\nTourismusreglement). Der Ertrag aus den Gemeindebeiträgen ist gemäss Art. 15 und Art. 24\ndes Reglements zu verwenden (Art. 26 Tourismusreglement). Die Gemeinden überwachen\ndie Verwendung der Beherbergungsgebühr und der Tourismusabgabe (Art. 3 Abs. 2 lit. e\nTourismusreglement).\n\nb) Das Gleichheitsgebot ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer\nentscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger\nGrund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er\nUnterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die\nRechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich\noder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138\nI 229 f. E. 3.6.1). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter\nGestaltungsspielraum, der bei öffentlichen Abgaben und der Verteilung der Last auf die\nAbgabepflichtigen besonders gross ist (BGE 131 I 7 E. 4.2; BVR 2014 S. 18 E. 3.2). Im\nBereich der Steuern wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der\nAllgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV und Art. 60\nAbs. 1 und 2 KV; BGE 133 I 215 f. E. 6.1).\n\nc) Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass eine\nstaatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein\nmuss, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 140 II 199 E. 5.8.2;\nHäfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).\n\n11. a) Die Klärung der Frage der Abgabekompetenz ergab, dass die\nBeherbergungsgebühr gemäss Art. 4 ff. Tourismusreglement als Kostenanlastungssteuer zu\nqualifizieren ist (E. 7b). Zudem ist sie als Zwecksteuer ausgestaltet. Der Ertrag aus der\nBeherbergungsgebühr ist zweckgebunden einzusetzen. Er ist nach Art. 15\nTourismusreglement dem Gast dienend zu verwenden (E. 9c; siehe die Aufzählung bei\nAdriano Marantelli, a.a.O., S. 379). Erfolgt dagegen eine touristische Investition zum Nutzen\nder tourismusnahen Unternehmen und Beherbergungsbetriebe, was namentlich bei\nWerbeausgaben der Fall ist (Adriano Marantelli, a.a.O., S. 471), darf diese nicht über die\nBeherbergungsgebühr, sondern muss über die Tourismusabgabe, Gemeindebeiträge oder\nandere Mittel finanziert werden (Art. 24 und Art. 26 Tourismusreglement). Touristische\nAusgaben dürfen also den Gast nur belasten, wenn es ihm möglich ist, hiervon zu profitieren.\nTypischerweise profitieren Zweitwohnungseigentümer von der Tourismusinfrastruktur und\nsind daher abgabepflichtig (Adriano Marantelli, a.a.O., S. 267 f.). So verhält es sich auch\nhier.\n\nb) Die Situation der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH betreffs Einnahmen und\nAusgaben (Mittelverwendung) präsentiert sich (anhand ihrer Erfolgsrechnung 2013) wie folgt:\n\n"}