{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. 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Ansonsten erweist\nsich die Erhebung der Beherbergungsgebühr als rechtswidrig. Vorab ist festzuhalten, dass\ndie auf Bundesebene gemachten Überlegungen zur Kompetenzproblematik (vergleiche E.\n9b) grundsätzlich auch hier herangezogen werden können. Das Tourismusreglement wurde\nvon der Offenen Dorfgemeinde Andermatt gestützt auf Art. 106 und Art. 110 Abs. 1 lit. a KV\nbeschlossen. Damit erscheint die demokratische Mitwirkung der Bevölkerung sichergestellt\nzu sein. Alsdann wird die Beherbergungsgebühr nur von Personen abverlangt, die mit dem\nAbgabeverwendungszweck etwas zu tun haben. Dabei besteht eine strikte Zweckbindung.\nSo dürfen Kurtaxengelder nur zugunsten der Gäste – einschliesslich der\nZweitwohnungseigentümer – eingesetzt werden (zum Beispiel Unterhalt/Erneuerung von\ntouristischen Infrastrukturen wie Sport- und Freizeitanlagen, Wander- und Velowege usw.;\nArt. 15 Tourismusreglement; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 03.04.2012 an\nden Landrat zum TourG, S. 25; Rechtsgutachten von M. Simonek vom 15.02.2010\nbetreffend die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung einer\nZweitliegenschaftssteuer als kantonale Sondersteuer, S. 16 mit Hinweisen;\nTschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 57 N. 11\nund 13; Fabian Mösching, a.a.O., S. 278 f; Markus Reich, a.a.O., § 2 Rz. 7; ASA 78 S. 547;\nToni Amonn, Besteuerung von Zweitwohnungen, Basel 1997, S. 51; Adriano Marantelli,\na.a.O., S. 25 und 375). Der Zurechnungszusammenhang (Zusammenhang zwischen\nAbgabeverwendungszweck und Kreis der Abgabepflichtigen) ist vorliegend dergestalt, dass\nes gerechtfertigt erscheint, die Kompetenz zur Erhebung einer Beherbergungsgebühr aus\nder Sachkompetenz abzuleiten. Diese Kompetenzausscheidung ist von kantonaler Seite her\nso gewollt. Von einem unzulässigen Eingriff in das kantonale Steuersubstrat kann daher\nnicht gesprochen werden. Ausserdem hat der kantonale Gesetzgeber stets die Möglichkeit,\ndie Kompetenzen anders zu ordnen. Das Verhältnis Kanton-Gemeinden ist anders gelagert\nals das Verhältnis Bund-Kanton. Nun befindet sich der Kanton in der übergeordneten Rolle.\nInsgesamt ist die Einwohnergemeinde Andermatt in Bezug auf die Beherbergungsgebühr –\nohne diese als besondere Abgabeart zu klassifizieren (ASA 78 S. 555; Daniela Wyss,\na.a.O., S. 114) – als abgabekompetent zu betrachten. Dies entspricht auch der langjährigen\nPraxis im Kanton Uri, wonach die Gemeinden Kurtaxen (oder Beherbergungsgebühren)\nerheben.\n\n10. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer die mit der Beherbergungsgebühr\neinhergehende Abgabelast, welche von den selbstnutzenden Zweitwohnungseigentümern zu\ntragen ist, als zu hoch. Erstens geht er davon aus, dass die selbstnutzenden\nZweitwohnungseigentümer die Tourismusförderung mitfinanzieren. Zweitens würden aus\nSicht des Beschwerdeführers die lokalen Beherbergungsbetriebe deutlich zu wenig\nbeitragen, obwohl sie diejenigen seien, die von den touristischen Investitionen\nwirtschaftlichen Nutzen ziehen würden. Drittens erachtet er den Steuersatz von Fr. 14.-- pro\nm2 Wohnfläche (Bemessungsgrundlage) als nicht angemessen und die Anknüpfung an die\nWohnfläche als nicht sachgerecht. Viertens fehle es laut dem Beschwerdeführer an einer\nUnterscheidung zwischen den selbstnutzenden Zweitwohnungseigentümern, die nur einen\nBeitrag an den Tourismusbetrieb leisten sollten, und den vermietenden\nZweitwohnungseigentümern, die darüber hinaus für die Kosten der Tourismusförderung\nzahlen sollten. Angesprochen ist somit die Zweckbindung einer Steuer, das Gleichheitsgebot\n(Art. 8 Abs. 1 BV) und die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV).\n\n"}