{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:45", "Checksum": "63d899b632ae423cb42fa284b9687bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. \n\n a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es den Gemeinden im Kanton Uri nur\ndann gestattet ist, neue Steuern einzuführen, wenn sie dazu vom Kanton ermächtigt worden\nsind und das kantonale Recht das Steuersubjekt und -objekt sowie die\nBemessungsgrundlagen bestimmt hat (Art. 59 Abs. 3 KV; Schlussbericht der Arbeitsgruppe\nfür Vorarbeiten zur eventuellen Totalrevision der Kantonsverfassung des Kantons Uri vom\n31.01.1981, S. 35; Gutachten zur Frage: ʺIst eine Totalrevision der Kantonsverfassung des\nKantons Uri im Hinblick auf eine neue Regelung der Gemeindeorganisation, des\nKonkordatsrechtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit notwendig?ʺ von Thomas Fleiner\nvom April 1976, S. 14 f.). Nach einem (bisher herrschenden) Teil der Lehre gilt dieser\nErmächtigungsvorbehalt auch für Kostenanlastungssteuern (vergleiche die verschiedenen\nLehrmeinungen: ASA 78 S. 552; AJP 2009 S. 811 ff.; Gutachten des Bundesamtes für Justiz\nvom 15.07.1999, in VPB 2000 Nr. 25 S. 349 ff.). Danach dürfen Kostenanlastungssteuern\ngenauso wenig wie besondere Finanzierungsabgaben im Rahmen einer blossen\nSachkompetenz (Abgabeerhebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs) erhoben\nwerden. Die Abgabegewalt ist nämlich mangels individueller Äquivalenz – wie sie für das\nGebühren- und Beitragsrecht kennzeichnend ist – entscheidend weniger diszipliniert als bei\nden genannten Kausalabgaben. Es fehlt der nachvollziehbare konkrete Leistungsaustausch.\nBesondere Finanzierungsabgaben sind nicht durch das Verhältnis individueller, sondern\nhöchstens gruppenmässiger Äquivalenz gekennzeichnet, und gruppenmässige Äquivalenz\nwiederum meint an sich nichts anderes als Motiv für die Abgabenerhebung, impliziert also\nnicht ein persönliches Leistungs-Gegenleistungsverhältnis (Adriano Marantelli,\nGrundprobleme des schweizerischen Abgaberechts, Bern 1991, S. 48). Bei\nKostenanlastungssteuern ist also nicht die Sachkompetenz und damit verbunden die\nGemeindeautonomie angesprochen. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der\nSteuerkompetenz und damit der Steuerhoheit respektive -autonomie (Adriano Marantelli,\na.a.O., S. 47).\n\nb) Nach einem anderen Teil der Lehre und teilweisen Praxis des\nBundesgesetzgebers geht mit der Sachkompetenz die Abgabekompetenz einher, soweit ein\nstarker Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem\nVerwendungszweck der Abgabe besteht. Ein besonderer Zurechnungszusammenhang wird\nangenommen, wenn Kongruenz besteht zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem\nVerwendungszweck beziehungsweise dem Kreis der Personen, denen die\nAbgabeverwendung zugute kommt. Der Zurechnungszusammenhang muss nicht das Mass\nder Individualadäquanz erreichen, sonst würde eine ebenfalls ohne Verfassungsvorbehalt\nzulässige Kausalabgabe vorliegen. Die Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang\nsind jedoch höher als bei den Kostenanlastungssteuern, bei welchen unter Umständen nur\nein schwacher Zurechnungszusammenhang besteht. Gestützt auf dieses Kriterium erachtet\ndas Bundesamt für Justiz Aufsichtsabgaben des Bundes im Banken- und\nVersicherungsbereich und den Beitrag zur Unfallverhütung im Strassenverkehr als\nverfassungskonform (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 513; AJP 2009 S. 812 f.; Gutachten des\nBundesamtes für Justiz vom 15.07.1999, a.a.O., S. 355 ff.).\n\n"}