{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:45", "Checksum": "63d899b632ae423cb42fa284b9687bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. \n\n b) Es steht ausser Zweifel, dass die Beherbergungsgebühr eine\nKostenanlastungssteuer darstellt (BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011 E. 2.1). Unter diesen\nBegriff fallen Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt\nwerden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere\nBeziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine\ngewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser\ndadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil\nvorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden\nAufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher\nanzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell\n(abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher\nVerursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe\nstellt, da sie voraussetzungslos, das heisst unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom\nkonkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar (BGE 124 I 292 f.\nE. 3b, 102 Ia 144 E. 2a; ASA 78 S. 548). Eine Kostenanlastungssteuer setzt voraus, dass\nsachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der\nerfassten Personengruppe anzulasten; die Kostenanlastung muss also nach vernünftigen\nKriterien und unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismässigkeit und der\nRechtsgleichheit erfolgen. Hingegen finden das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip\nkeine Anwendung. Die Bemessung muss sich nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen\nrichten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien\nerfolgen. Kurtaxen oder Beherbergungsgebühren sowie Tourismusförderungsabgaben\nwerden als Kostenanlastungssteuern verstanden (BGE 2P.14/2006 vom 26.05.2006 E. 2.2,\n2P.199/2000 vom 14.05.2001 E. 2c; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen\nVerwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, N. 997 und 1007). Dabei dürfen die Kosten für die\nTourismusförderung jenem Personenkreis angelastet werden, der aus dem Fremdenverkehr\neinen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BGE 122 I 66 ff. E. 3; BGE 2P.154/2005 vom\n14.02.2006 E. 2.1, 2P.322/2004 vom 24.06.2005 E. 2).\n8. Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller\nBereiche der urnerischen Volkswirtschaft (Art. 51 Abs. 1 KV). Der Kanton und die\nGemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die\nIndustrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor (Art. 52 KV). Die\nEinwohnergemeinden erfüllen alle Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die\nZuständigkeit anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten fallen. Sie erfüllen\nzudem die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben (Art. 107 Abs. 1 KV). Von lokaler\nBedeutung ist der in den Gemeinden stattfindende Tourismus. Es ist mitunter Sache der\nGemeinden lokale Tourismuspolitik und -förderung zu betreiben. Die Frage der\nSachkompetenz ist unproblematisch. So kann denn auch aus dem Bericht und Antrag des\nRegierungsrates vom 3. April 2012 an den Landrat zum TourG entnommen werden, dass\ndas Tourismusgesetz die Gemeindeautonomie nicht tangiere. Bestehende Regelungen zur\nFinanzierung des Tourismus auf kommunaler Ebene (zum Beispiel Kurtaxen,\nBeherbergungsgebühren, kommunale Tourismusförderungsabgaben und so weiter) seien\ndurch das kantonale Gesetz nicht direkt betroffen. Die Beibehaltung, Abschaffung oder die\nEinführung solcher Abgaben blieben im Ermessen der Gemeinden (S. 4, vergleiche auch S.\n37; Art. 5 Abs. 3 Reglement über die Förderung des Tourismus [Tourismusreglement; TourR,\nRB 70.2415]).\n\n9. Hingegen lässt sich die Frage der Abgabehoheit nicht ohne Weiteres beantworten.\n\n"}