{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. 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Ob und in welchem Umfang den Gemeinden im Bereich der\nSteuern Rechtsetzungsbefugnisse zukommen, wird durch die kantonale Verfassung und\nGesetzgebung bestimmt. Eine autonome, unmittelbar auf der Verfassung beruhende\nRechtsetzungsbefugnis der Gemeinden kommt im Steuerrecht selten vor. Vielmehr bestimmt\nin der Regel die kantonale Gesetzgebung, welche Steuern von den Gemeinden erhoben\nwerden dürfen, wobei es sich zumeist um Zuschläge zur Staatssteuer handelt. Zwar gehört\ndie Befugnis der Gemeinde, ihre finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, zur\nGemeindeautonomie, doch steht ihr die Steuerhoheit in der Regel nicht aufgrund ihrer\nAutonomie zu, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechtes (abgeleitete\nSteuerhoheit; BGE 126 I 124 E. 2b; vergleiche Kästli/Schlup Guignard, in Praxis-Kommentar\nzum Berner Steuergesetz, Bd. 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2014, Art. 1 N. 1 und Ueli Friederich, in\nMüller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Muri-Bern 2013, S. 219;\nvergleiche Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl.,\nZürich 2013, VB zu §§ 187-233 N. 8; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 4\nRz. 11 f.; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 50).\n\nd) Kausalabgaben kann eine Gemeinde dagegen ohne besondere Ermächtigung\nerheben, soweit ihr Rechtsetzungsautonomie zukommt und sie die Schranken des\nkantonalen Rechtes einhält. Dasselbe gilt für reine Lenkungsabgaben: Auch auf kommunaler\nEbene genügt die Sachkompetenz der Gemeinde als Grundlage (Fabian Mösching,\nMassnahmen zur Beschränkung von Zweitwohnungen, Bern 2014, S. 288 f.; Daniela Wyss,\na.a.O., S. 115).\n\n6. Die Vorinstanz spricht der Einwohnergemeinde Andermatt im\nTourismusförderungsbereich eine erhebliche Entscheidungsfreiheit und die damit\nverbundene Sachkompetenz zu, lokale Wirtschaftspolitik respektive Tourismusförderung zu\nbetreiben. Aus dieser Zuständigkeit schliesst die Vorinstanz dann die\nSteuererhebungskompetenz der Einwohnergemeinde Andermatt. Damit lässt die Vorinstanz\nfür die Erhebung der Beherbergungsgebühr die Kompetenz kraft Sachzusammenhang\n(Daniela Wyss, a.a.O., S. 111 f.) genügen. Nun gilt es zu prüfen, unter welche Abgabeart die\nBeherbergungsgebühr gemäss Art. 4 ff. Tourismusreglement einzuordnen ist (E. 7), ob die\nGemeinde Andermatt überhaupt im Tourismuswesen sachkompetent ist (E. 8) und ob eine\nAbgabeerhebungskompetenz kraft Sachzusammenhang tatsächlich ausreicht oder ob es\nnicht vielmehr einer kantonalen Ermächtigungsnorm bedarf (E. 9).\n\n7. a) Art. 4 Tourismusreglement legt fest, dass die Gemeinden eine\nBeherbergungsgebühr erheben und deren Höhe bestimmen (Abs. 1). Dabei ist die\nBeherbergungsgebühr für die zur Verfügungsstellung von Räumlichkeiten für die\nÜbernachtung unter anderem in Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern zu\nbezahlen (Abs. 2 lit. d). Abgabepflichtig ist, wer Räumlichkeiten für die Übernachtung zur\nVerfügung stellt oder diese zu Wohnzwecken selbst nutzt (Art. 5 Tourismusreglement). Nach\nArt. 10 Tourismusreglement, der die Gebühr für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und\nFerienhäuser regelt, ist die Nettowohnfläche der Zweitwohnung, der Ferienwohnung oder\ndes Ferienhauses, unabhängig, ob diese eigenbelegt oder gewerbsmässig vermietet\nwerden, Grundlage für die Berechnung der Beherbergungsgebühr (Abs. 1). Für die ermittelte\nNettowohnfläche (Summe aller begeh- und belegbaren Wohnflächen innerhalb der\nWohnung) sind Fr. 14.-- pro m2 und Jahr zu bezahlen (Abs. 2). Der Ertrag aus den\nBeherbergungsgebühren ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen der Benützer der\nBeherbergungsbetriebe zu verwenden. Unter anderem sind mit den Beherbergungsgebühren\ntouristische Dienste, Informationen aller Art, Veranstaltungen, der Bau und der Betrieb\ntouristischer Anlagen sowie die Planung und die Entwicklung von Angeboten zu finanzieren\n(Art. 15 Tourismusreglement).\n\n"}