{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. 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Weiter hätte sich die Vorinstanz mit den Interessen der selbstnutzenden\nZweitwohnungseigentümer nicht befasst. Eine ausdrückliche Rüge, wonach der Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 VRPV; BGE 140 I 102 E. 3.4), sprich\nder Anspruch auf Begründung (BGE 136 I 236 E. 5.2), verletzt worden wäre, erhebt der\nBeschwerdeführer (bewusst) nicht. Vielmehr geht es ihm um einen Sachentscheid.\nAusserdem scheint der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen zu sein, den\nvorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit hat es sich hier sein Bewenden.\n\n4. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Einwohnergemeinde\nAndermatt die Kompetenz zur Erhebung einer Beherbergungsgebühr beim selbstnutzenden\nZweitwohnungseigentümer abgehe.\n\na) Die Vorinstanz sah diese Rüge als unbegründet an. Sie hält hierzu im\nangefochtenen Entscheid fest, dass das kantonale Recht den Gemeinden nicht verbiete,\neine Beherbergungsgebühr zu erheben. Die Gemeinden könnten sich in diesem\nZusammenhang auf die Gemeindeautonomie gemäss Art. 106 KV stützen. Den Gemeinden\nstehe es zu, im Rahmen der lokalen Wirtschaftspolitik Tourismusförderung zu betreiben.\nWeder das Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz [TourG, RB\n70.2411]) noch das Gastwirtschaftsgesetz (GWG, RB 70.2111) würden den Gemeinden\nuntersagen, Kurtaxen oder Beherbergungsgebühren zu erheben. Sodann weist sie auf Art. 1\nAbs. 2 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211; nachfolgend: StG) hin.\nLaut Vorinstanz enthalte diese Bestimmung einen nicht abschliessenden Katalog der\nSteuern, die von den Einwohnergemeinden erhoben werden. Es bleibe den Gemeinden\nindessen vorbehalten, direkte Zwecksteuern einzuführen. Bei der von der\nEinwohnergemeinde Andermatt beanspruchten Beherbergungsgebühr handle es sich zum\neinen um eine Kostenanlastungssteuer und zum anderen eben um eine derartige\nZwecksteuer.\n\nb) Die Einwohnergemeinde Andermatt ihrerseits führte vor Vorinstanz aus, dass die\nGemeinden bei der Wahl, ob und wie sie den Tourismus fördern und finanzieren wollen, über\neinen breiten Gestaltungsspielraum verfügen würden. Dabei sei es den Gemeinden\nunbenommen, eine Beherbergungsgebühr einzuführen. Es stehe in diesem Zusammenhang\nkein übergeordnetes Recht entgegen. Die Praxis belege denn auch, dass die Gemeinden\nvon dieser Befugnis rege Gebrauch gemacht hätten. So kenne fast jede Gemeinde Kurtaxen\nals gemeindliche Abgaben. Derartige Abgaben müssten im kommunalen\nGesetzgebungsverfahren beschlossen werden. Hierfür brauche es keine besondere\nErmächtigung im Steuergesetz. Vielmehr ergebe sich diese Kompetenz unmittelbar aus der\nGemeindeautonomie nach Art. 106 KV.\n\n5. Die wie von der Vorinstanz und der Einwohnergemeinde Andermatt verstandene\nAbgabehoheit scheint fraglich und muss im Folgenden näher geprüft werden (Art. 64 i.V.m.\nArt. 18 Satz 3 VRPV).\n\na) Die Kompetenz zur Auferlegung und Eintreibung öffentlicher Abgaben\n(Abgabehoheit) ergibt sich aus der verfassungsrechtlich oder gesetzlich verliehenen\nFinanzhoheit des Gemeinwesens (Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 110).\n\nb) Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des\nkantonalen Rechts. Rechtsprechungsgemäss sind Gemeinden in einem Sachbereich\nautonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz\noder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche\nEntscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die\nBefugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen\nentsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts\nbetreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen\nAufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der\nUmfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich\nanwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 139 I 172 f. E. 6.1, 138 I\n244 f. E. 5.2). Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden\nbefugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre\nAufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu\nverwalten (Art. 106 Abs. 1 KV).\n\n"}