{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-37_2015-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9213", "Checksum": "0afdfb1b14a94aadb649ced7538ae332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.04.2015 2015_OG V 14 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 50 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV. Art. 51 Abs. 1, Art. 52, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 KV. 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Eigentumsfreiheit.\nWirtschaftsfreiheit. Doppelbesteuerungsverbot. Die Beherbergungungsgebühr\nstellt eine Kostenanlastungssteuer dar. Grundsätzlich ist davon auszugehen,\ndass es den Gemeinden im Kanton Uri nur dann gestattet ist, neue Steuern\neinzuführen, wenn sie dazu vom Kanton ermächtigt worden sind und das\nkantonale Recht das Steuersubjekt und -objekt sowie die\nBemessungsgrundlagen bestimmt hat. In Bezug auf die Beherbergungsgebühr\n(Kurtaxe) fehlt eine kantonale Ermächtigungsnorm. Ausnahmsweise genügt die\nAbgabeerhebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs. Abgabepflicht der\nZweitwohnungseigentümer. Die Mittelverwendung beschränkt sich auf den\nTourismusbetrieb. Es ist unzulässig, die Mittel für die Tourismusförderung\neinzusetzen. Aufgrund der gegenwärtigen und künftigen Verbesserungen der\nTourismusinfrastruktur und touristischen Angebote sowie die gleichzeitige\nErhöhung der Mietwerte der Zweitwohnungen ist der Steuersatz von Fr. 14.--\ngerechtfertigt. Es ist der Einwohnergemeinde Andermatt erlaubt, die\nBeherbergungsgebühr auch zum Zweck der Verhaltenslenkung einzusetzen.\nDas Bestreben nach einer Steigerung der Auslastung der Zweitwohnungen\nliegt im öffentlichen Interesse. Ein Bewirtschaftungszwang ist nicht\nvorgesehen. Dem Zweitwohnungseigentümer steht die effektive Eigenbelegung\nuneingeschränkt offen.\n\nObergericht, 14. April 2015, OG V 14 37\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 2C_523/2015 vom\n21.12.2016)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Reglement über den Tourismus\nin den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp (nachfolgend: Tourismusreglement).\nDieser Erlass war bereits Gegenstand eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens\n(Art. 82 lit. b BGG; BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011). Damals ging es um eine abstrakte\nNormenkontrolle der Reglementsbestimmungen über die Bemessung der\nBeherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Der Beschwerdeführer setzt sich nunmehr unter\ndem Titel der konkreten (akzessorischen) Normenkontrolle gegen dieselben Bestimmungen\nzur Wehr. Abstrakte Normenkontrolle liegt vor, wenn in einem besonderen\nRechtsschutzverfahren über die Gültigkeit eines Rechtssatzes entschieden wird. Die Norm\nals solches bildet das Anfechtungsobjekt und sie wird ohne Anlass ihrer Anwendung\nüberprüft (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, S. 208 Rz.\n707). Die Aufhebung einer generell-abstrakten Norm wirkt gegenüber jedermann (erga\nomnes) und nicht nur gegenüber den Parteien (Marco Donatsch, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 20 N. 98). Bei\nder konkreten Normenkontrolle hingegen überprüft das Gericht generell-abstrakte\nVorschriften im Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsfall: Anfechtungsobjekt\nbildet ein individuell-konkreter Hoheitsakt und beurteilt wird vorfrageweise, ob dieser auf\neiner rechtswidrigen Norm beruht (Aemisegger/Scherrer Reber, in Basler Kommentar,\nBundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 25 zu Art. 82). Wird in diesem Rahmen erkannt,\ndass eine Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht verstösst, wird diese im betreffenden\nVerfahren nicht angewendet. Das hat in der Regel zur Folge, dass der angefochtene\nkonkrete Rechtsanwendungsakt aufgehoben wird. Die formelle Aufhebung – oder Änderung\n– der rechtswidrigen Norm fällt hingegen in die Verantwortung der zuständigen\nrechtsetzenden Behörde (Marco Donatsch, a.a.O., § 50 N. 46). Die Bejahung der\nRechtmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle schliesst eine\nspätere akzessorische oder konkrete Normenkontrolle dieses Erlasses und gegebenenfalls\nseine Nichtanwendung nicht aus (BGE 2C_345/2014 vom 23.09.2014 E. 4.3; Martin E.\nLooser, Verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle gegenüber schweizerischen\nBundesgesetzen, Zürich 2011, § 2 N. 104; vergleiche auch Alain Griffel, in\nBiaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich 2011, § 27 N. 42). Die bereits\ndurchgeführte Normenkontrolle steht der vorliegenden Normenkontrolle also nicht im Weg.\n\n"}