O., N. 5 zu § 143). Massgebend ist also die erbrechtliche Begünstigung von Fr. 50'000.--. Anhaltspunkte für eine unklare erbrechtliche Lage sind nicht ersichtlich. Insbesondere hätte der Vermögensübergang von Fr. 50'000.-- die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben nicht berührt. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.