b) Der Steueranspruch entsteht bei einem Vermögensübergang auf Todesfall hin im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird (Art. 157 lit. a StG). Der Erbgang wir durch den Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend ist die Rechtslage in diesem Zeitpunkt massgebend (Bürgin/Filli/Müller, a.a.O., N. 122 zu Anhang Steuern). Die tatsächliche Teilung beeinflusst die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich nicht (Bur Bürgin/Filli/Müller, a.a.O., N. 124 zu Anhang Steuern). Hierfür hat sich der Gesetzgeber nicht entschieden (anders § 143 Abs. 1 StG/Aargau; siehe Klöti-Weber/Sigrist/Weber, a.a.O., N. 5 zu § 143).