Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 109). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur zugelassen, wenn die Erben durch einen Vergleich oder durch einen Erbteilungsvertrag eine zweifelhafte Erbteilungslage beseitigen oder klären können, sofern sich der Vergleich oder Teilungsvertrag nicht ausschliesslich gegen den Fiskus richtet (BGE 105 Ia 58 f. E. 2; BGE 2P.296/2005 vom 29.08.2006 E. 3.2.3; Bur Bürgin/Filli/Müller, in Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N. 107 zu Anhang Steuern; Klöti-Weber/Sigrist/Weber, a.a.O., N. 4 zu § 143).