Weichen die Erben anlässlich der Teilung von der gesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge ab, verzichtet aus steuerlicher Sicht ein Erbe auf seinen Anspruch zugunsten eines anderen, was den Steuertatbestand der Schenkung (man spricht hier von einer Querschenkung; siehe auch successio 2012 S. 189) erfüllen kann. Konkret bedeutet dies, dass der verzichtende Erbe zunächst die Erbschaftssteuer auf seinem Anspruch zu entrichten hat und alsdann die Person, zugunsten derer er verzichtet, den betreffenden Betrag als Schenkung versteuern muss (Regina E. Aebi-Müller, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2. Aufl., Bern 2007, S. 98; Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und