Wird der Steuertatbestand erst nachträglich durch gegenseitige Parteiübereinkunft rückgängig gemacht, beseitigt dies die bereits ausgelöste Besteuerung nicht. Weichen die Erben anlässlich der Teilung von der gesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge ab, verzichtet aus steuerlicher Sicht ein Erbe auf seinen Anspruch zugunsten eines anderen, was den Steuertatbestand der Schenkung (man spricht hier von einer Querschenkung; siehe auch successio 2012 S. 189) erfüllen kann.