a) Für die Erbschaftssteuerveranlagung wird grundsätzlich auf die von Gesetzes wegen bestehenden oder die letztwillig verfügten Ansprüche der Erben im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, während die später vollzogene Teilung nicht mehr relevant ist. Wird der Steuertatbestand erst nachträglich durch gegenseitige Parteiübereinkunft rückgängig gemacht, beseitigt dies die bereits ausgelöste Besteuerung nicht.