in Nottwil wohnte, ihr Steuerdomizil in Altdorf zu belassen. Insgesamt besteht also auch aufgrund der Umstände des konkreten Falles kein Anlass generell oder einzelfallweise auf das Auslegungsergebnis respektive die vorinstanzliche Praxis zurückzukommen (vergleiche Klöti-Weber/Sigrist/Weber, a.a.O., N. 3 zu § 147). 7. Der Beschwerdebegründung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eventuell die Herabsetzung der Erbschaftssteuer auf Fr. 3'600.-- verlangt. Steuerbar wäre bloss der effektive Vermögensübergang von Fr. 30'000.--.