6. Die von der Beschwerdeführerin mit X sel. geführte Lebensgemeinschaft stellt mangels identischen Steuerdomizils nicht eine Partnerschaft im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG dar. Nebstdem ist die Behauptung, dass alternierend in Altdorf und Nottwil stets eine gemeinsame Haushaltung geführt worden sei, angesichts der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin und der gesundheitlichen Situation von X sel. nicht überzeugend. Ferner dürften die im Laufe des Verfahrens beigebrachten Zeugnisse, die ein dauerhaftes Zusammenleben bescheinigen sollen, teils aus Gefälligkeit abgelegt worden sein. Letztlich wäre es der Beschwerdeführerin vorliegend möglich gewesen, auch wenn sie streckenweise