f) Weiter erlaubt das Auslegungsergebnis einen problemlosen Vollzug. Es sei daran erinnert, dass im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechtes unausweichlich und deshalb auch zulässig ist (BGE 131 I 306 E. 3.2.1; BGE 2C_77/2013 vom 06.05.2013 E. 4.1; Silvia Maria Senn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, Zürich 1999, S. 126 f.). Insgesamt ist die Praxis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie ist denn auch auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen.