e) Generell kann festgehalten werden, dass das Steuerdomizil nicht schon deswegen dahinfällt, wenn einmal anderswo gewohnt wird. Es ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (vergleiche Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 3 N. 17). Daher berühren zeitweilige Unterbrüche im Zusammenleben (aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen) die Möglichkeit der Steuerbefreiung nicht. Anders sieht es aus, wenn die Absicht dauernden Verbleibens wegfällt. Diesfalls kann nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StG die Rede sein.