d) Es kann nicht gesagt werden, dass dieses Ergebnis den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung trägt. Insbesondere schliesst es den Wochenaufenthalt am Arbeitsort nicht aus. Dieser wird eben nicht zum Steuerdomizil. Vielmehr verbleibt das Steuerdomizil am Aufenthaltsort des Konkubinatspartners (vergleiche Kästli/Teuscher, a.a.O., Art. 4 N. 34). Sodann lässt sich hiermit das Kriterium der gemeinsamen Haushaltung in einem vernünftigen Verhältnis handhaben.