Dort wird die ständige ungeteilte Wohngemeinschaft gelebt. Es darf angenommen werden, dass – wie auch sonst im Regelfall – die Konkubinatspartner keine unterschiedlichen Steuerdomizile haben. Das hat zur Folge, dass die Lebenspartnerin des Erblassers nur dann von der Erbschaftssteuer befreit ist, wenn sie sein Steuerdomizil teilt (vergleiche Art. 155 Abs. 1 lit. a StG).