c) Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Am Wohnsitz befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 11 Rz. 20).