Es liegt aber nahe, dass der Gesetzgeber zunächst vom Konkubinatsbegriff im Sinne des Familienrechtes gemäss BGE 118 II 235 ausging. Danach gilt als Konkubinat im engeren Sinne eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu.