Dem Gesetzgeber ging es also um die Gleichstellung von Konkubinats- und Ehepaaren. Eine gesetzliche Definition des Konkubinates lässt sich im Steuerrecht jedoch nicht finden. Es liegt aber nahe, dass der Gesetzgeber zunächst vom Konkubinatsbegriff im Sinne des Familienrechtes gemäss BGE 118 II 235 ausging.