b) Dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. April 2010 an den Landrat zum Steuergesetz (S. 33 und 81) kann entnommen werden, dass aufgrund der veränderten Lebensformen die Konkubinats- den Ehepaaren auch in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer gleichgestellt werden sollen, soweit die Konkubinatspaare nachweislich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein eheähnliches Verhältnis geführt und in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten. Damit seien Zuwendungen und Erbanfälle zwischen Konkubinatspaaren steuerfrei. Dem Gesetzgeber ging es also um die Gleichstellung von Konkubinats- und Ehepaaren.