Im Gegensatz dazu enthält etwa das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz, SG 640.100) – ohne Konkubinatsund Ehepaare gleichstellen zu wollen – betreffs Erbschaftssteuer eine klarere Bestimmung. Danach beträgt die Steuer 6 Prozent bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Personen seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben (§ 130 Abs. 3 Steuergesetz; vergleiche auch § 147 Abs. 2 Klasse 1 Steuergesetz des Kantons Aargau [StG, AGS 651.100]; dazu Klöti-Weber/Sigrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, N. 3 zu § 147).