5. a) Aus dem Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG geht hervor, dass die Steuerbefreiung vom Vorhandensein einer mindestens fünf Jahre andauernden Wohngemeinschaft mit ehelichem Charakter abhängig gemacht wird. Dass ein gemeinsamer (steuerrechtlicher) Wohnsitz bestehen muss, erschliesst sich hingegen aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Im Gegensatz dazu enthält etwa das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz, SG 640.100) – ohne Konkubinatsund Ehepaare gleichstellen zu wollen – betreffs Erbschaftssteuer eine klarere Bestimmung.