Damit sei aus Sicht der Vorinstanz der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden, mithin wäre eine Steuerbefreiung nicht in Betracht gekommen. Eine solche bedinge vielmehr, dass der Erblasser und die Konkubinatspartnerin als Zuwendungsempfängerin denselben steuerrechtlichen Wohnsitz hätten. Die Steuerpflicht leite sich aus dem Wohnsitz des Erblasser ab (Art. 155 Abs. 1 lit. a StG). Dieser befinde sich an der einwohnerpolizeilich gemeldeten Adresse. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der gemeinsame Haushalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG nur am Steuerdomizil des Erblassers geführt werden könne.