4. Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass X sel. und die Beschwerdeführerin per 1. September 2006 nach Altdorf gezogen sind. Ende März 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin in Altdorf ab und verlegte ihren Wohnsitz in die Gemeinde Nottwil. Dagegen behielt X sel. sein Steuerdomizil (steuerrechtlicher Wohnsitz) in Altdorf.