2. Strittig ist primär die verweigerte Steuerbefreiung von der Erbschaftssteuer. Es herrscht Uneinigkeit darüber, wie der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG zu verstehen ist. Es gilt dessen Tragweite zu klären. Es hat somit eine Gesetzesauslegung stattzufinden.