Ein Konkubinat kann als gefestigt gelten, wenn es bereits fünf Jahre gedauert hat. Nach der Gesetzessystematik ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Damit ist eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft gemeint. Befreit von der Steuerpflicht ist somit nur diejenige Lebenspartnerin, welche das Steuerdomizil während fünf Jahren mit dem Erblasser und bis dessen Tod teilte. Die Besteuerung der Zuwendung erfolgte rechtmässig. Für die Erbschaftssteuerveranlagung wird grundsätzlich auf die von Gesetzes wegen bestehenden oder die letztwillig verfügten Ansprüche der Erben im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, während die später vollzogene Teilung nicht mehr relevant ist.