Kantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid, eine Erbschaftssteuer aufgrund fehlender Konkubinatsvoraussetzungen auf den im Testament festgesetzten Betrag zu veranlagen. Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt. Steuerfrei sind Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben.