{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-34_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8029", "Checksum": "f16889109b4bf172d93579228d6cf45c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid, eine Erbschaftssteuer aufgrund fehlender Konkubinats-voraussetzungen auf den im Testament festgesetzten Betrag zu veranlagen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:16", "Checksum": "eb471ecd38e35646226f34da6d1e172e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 34\nRegeste:\nKantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid, eine Erbschaftssteuer aufgrund fehlender Konkubinats-voraussetzungen auf den im Testament festgesetzten Betrag zu veranlagen. \n\n a) Für die Erbschaftssteuerveranlagung wird grundsätzlich auf die von Gesetzes\nwegen bestehenden oder die letztwillig verfügten Ansprüche der Erben im Zeitpunkt des\nErbfalls abgestellt, während die später vollzogene Teilung nicht mehr relevant ist. Wird der\nSteuertatbestand erst nachträglich durch gegenseitige Parteiübereinkunft rückgängig\ngemacht, beseitigt dies die bereits ausgelöste Besteuerung nicht. Weichen die Erben\nanlässlich der Teilung von der gesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge ab, verzichtet aus\nsteuerlicher Sicht ein Erbe auf seinen Anspruch zugunsten eines anderen, was den\nSteuertatbestand der Schenkung (man spricht hier von einer Querschenkung; siehe auch\nsuccessio 2012 S. 189) erfüllen kann. Konkret bedeutet dies, dass der verzichtende Erbe\nzunächst die Erbschaftssteuer auf seinem Anspruch zu entrichten hat und alsdann die\nPerson, zugunsten derer er verzichtet, den betreffenden Betrag als Schenkung versteuern\nmuss (Regina E. Aebi-Müller, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2.\nAufl., Bern 2007, S. 98; Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und\nSchenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 109). Ausnahmen von diesem Grundsatz\nwerden nur zugelassen, wenn die Erben durch einen Vergleich oder durch einen\nErbteilungsvertrag eine zweifelhafte Erbteilungslage beseitigen oder klären können, sofern\nsich der Vergleich oder Teilungsvertrag nicht ausschliesslich gegen den Fiskus richtet (BGE\n105 Ia 58 f. E. 2; BGE 2P.296/2005 vom 29.08.2006 E. 3.2.3; Bur Bürgin/Filli/Müller, in\nAbt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N. 107 zu Anhang\nSteuern; Klöti-Weber/Sigrist/Weber, a.a.O., N. 4 zu § 143).\n\nb) Der Steueranspruch entsteht bei einem Vermögensübergang auf Todesfall hin\nim Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird (Art. 157 lit. a StG). Der Erbgang wir durch\nden Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend ist die Rechtslage\nin diesem Zeitpunkt massgebend (Bürgin/Filli/Müller, a.a.O., N. 122 zu Anhang Steuern). Die\ntatsächliche Teilung beeinflusst die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich nicht (Bur\nBürgin/Filli/Müller, a.a.O., N. 124 zu Anhang Steuern). Hierfür hat sich der Gesetzgeber nicht\nentschieden (anders § 143 Abs. 1 StG/Aargau; siehe Klöti-Weber/Sigrist/Weber, a.a.O., N. 5\nzu § 143). Massgebend ist also die erbrechtliche Begünstigung von Fr. 50'000.--.\nAnhaltspunkte für eine unklare erbrechtliche Lage sind nicht ersichtlich. Insbesondere hätte\nder Vermögensübergang von Fr. 50'000.-- die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben\nnicht berührt.\n\nNach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n"}