{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-34_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8029", "Checksum": "f16889109b4bf172d93579228d6cf45c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid, eine Erbschaftssteuer aufgrund fehlender Konkubinats-voraussetzungen auf den im Testament festgesetzten Betrag zu veranlagen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:16", "Checksum": "eb471ecd38e35646226f34da6d1e172e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 34\nRegeste:\nKantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid, eine Erbschaftssteuer aufgrund fehlender Konkubinats-voraussetzungen auf den im Testament festgesetzten Betrag zu veranlagen. \n\n c) Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 StG aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im\nKanton haben (Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn\nsie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht\nhier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Am Wohnsitz befindet sich\nder Mittelpunkt der Lebensinteressen (Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 11\nRz. 20). Der Lebensmittelpunkt (und somit der steuerrechtliche Wohnsitz) bei einem\ngefestigten Konkubinatsverhältnis befindet sich meist am Ort, wo das Konkubinatspaar lebt\n(BGE 2C_170/2012 vom 12.07.2012 E. 3.1, 2C_748/2008 vom 19.03.2009 E. 3.1; zum\nGanzen Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.06.2010, OG V 09 20, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011,\nNr. 32 S. 164 ff. E. 5c und E. 6; vergleiche Kästli/Teuscher, in Praxis-Kommentar zum Berner\nSteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 4 N. 34 f.). Dort wird die ständige ungeteilte\nWohngemeinschaft gelebt. Es darf angenommen werden, dass – wie auch sonst im Regelfall\n– die Konkubinatspartner keine unterschiedlichen Steuerdomizile haben. Das hat zur Folge,\ndass die Lebenspartnerin des Erblassers nur dann von der Erbschaftssteuer befreit ist, wenn\nsie sein Steuerdomizil teilt (vergleiche Art. 155 Abs. 1 lit. a StG).\n\nd) Es kann nicht gesagt werden, dass dieses Ergebnis den wirtschaftlichen\nGegebenheiten nicht Rechnung trägt. Insbesondere schliesst es den Wochenaufenthalt am\nArbeitsort nicht aus. Dieser wird eben nicht zum Steuerdomizil. Vielmehr verbleibt das\nSteuerdomizil am Aufenthaltsort des Konkubinatspartners (vergleiche Kästli/Teuscher,\na.a.O., Art. 4 N. 34). Sodann lässt sich hiermit das Kriterium der gemeinsamen Haushaltung\nin einem vernünftigen Verhältnis handhaben.\n\ne) Generell kann festgehalten werden, dass das Steuerdomizil nicht schon\ndeswegen dahinfällt, wenn einmal anderswo gewohnt wird. Es ist kein ununterbrochener\nAufenthalt notwendig (vergleiche Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 3 N. 17). Daher berühren zeitweilige Unterbrüche im\nZusammenleben (aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten\nGründen) die Möglichkeit der Steuerbefreiung nicht. Anders sieht es aus, wenn die Absicht\ndauernden Verbleibens wegfällt. Diesfalls kann nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft im\nSinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StG die Rede sein. Diesem Begriff kommt eine eigenständige\nBedeutung zu. Die Begriffsbestimmung im Berufsvorsorgerecht ist nicht einschlägig (Art. 20a\nAbs. 1 lit. a BVG; dazu BGE 138 V 93 f. E. 5.1, 137 V 388 f. E. 3.3, 134 V 379 f. E. 7.1; zum\nGanzen Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 20a N.\n12 f.).\n\nf) Weiter erlaubt das Auslegungsergebnis einen problemlosen Vollzug. Es sei\ndaran erinnert, dass im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und\nPauschalierung des Abgaberechtes unausweichlich und deshalb auch zulässig ist (BGE 131\nI 306 E. 3.2.1; BGE 2C_77/2013 vom 06.05.2013 E. 4.1; Silvia Maria Senn, Die\nverfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, Zürich\n1999, S. 126 f.).\n\nInsgesamt ist die Praxis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie ist denn auch auf den\nvorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen.\n\n6. Die von der Beschwerdeführerin mit X sel. geführte Lebensgemeinschaft stellt\nmangels identischen Steuerdomizils nicht eine Partnerschaft im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit.\nc StG dar. Nebstdem ist die Behauptung, dass alternierend in Altdorf und Nottwil stets eine\ngemeinsame Haushaltung geführt worden sei, angesichts der Berufstätigkeit der\nBeschwerdeführerin und der gesundheitlichen Situation von X sel. nicht überzeugend. Ferner\ndürften die im Laufe des Verfahrens beigebrachten Zeugnisse, die ein dauerhaftes\nZusammenleben bescheinigen sollen, teils aus Gefälligkeit abgelegt worden sein. Letztlich\nwäre es der Beschwerdeführerin vorliegend möglich gewesen, auch wenn sie streckenweise\nin Nottwil wohnte, ihr Steuerdomizil in Altdorf zu belassen. Insgesamt besteht also auch\naufgrund der Umstände des konkreten Falles kein Anlass generell oder einzelfallweise auf\ndas Auslegungsergebnis respektive die vorinstanzliche Praxis zurückzukommen (vergleiche\nKlöti-Weber/Sigrist/Weber, a.a.O., N. 3 zu § 147).\n\n7. Der Beschwerdebegründung kann entnommen werden, dass die\nBeschwerdeführerin eventuell die Herabsetzung der Erbschaftssteuer auf Fr. 3'600.--\nverlangt. Steuerbar wäre bloss der effektive Vermögensübergang von Fr. 30'000.--.\n\n"}