{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-34_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8029", "Checksum": "f16889109b4bf172d93579228d6cf45c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. 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Eine solche bedinge\nvielmehr, dass der Erblasser und die Konkubinatspartnerin als Zuwendungsempfängerin\ndenselben steuerrechtlichen Wohnsitz hätten. Die Steuerpflicht leite sich aus dem Wohnsitz\ndes Erblasser ab (Art. 155 Abs. 1 lit. a StG). Dieser befinde sich an der einwohnerpolizeilich\ngemeldeten Adresse. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der gemeinsame\nHaushalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG nur am Steuerdomizil des Erblassers geführt\nwerden könne. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein\ngemeinsamer Wohnsitz nicht verlangt sei. Somit spiele es keine Rolle, wenn der\ngemeinsame Haushalt abwechselnd an zwei Orten gelebt worden sei.\n\n5. a) Aus dem Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG geht hervor, dass die\nSteuerbefreiung vom Vorhandensein einer mindestens fünf Jahre andauernden\nWohngemeinschaft mit ehelichem Charakter abhängig gemacht wird. Dass ein gemeinsamer\n(steuerrechtlicher) Wohnsitz bestehen muss, erschliesst sich hingegen aus dem\nGesetzeswortlaut nicht eindeutig. Im Gegensatz dazu enthält etwa das Gesetz über die\ndirekten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz, SG 640.100) – ohne Konkubinatsund Ehepaare gleichstellen zu wollen – betreffs Erbschaftssteuer eine klarere Bestimmung.\nDanach beträgt die Steuer 6 Prozent bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung\ndes Steueranspruchs mit der zuwendenden Personen seit mindestens fünf Jahren in\ngemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben (§ 130 Abs.\n3 Steuergesetz; vergleiche auch § 147 Abs. 2 Klasse 1 Steuergesetz des Kantons Aargau\n[StG, AGS 651.100]; dazu Klöti-Weber/Sigrist/Weber, Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, N. 3 zu § 147). Vorliegend erweist sich der\nGesetzeswortlaut als nicht hinreichend bestimmt.\n\nb) Dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. April 2010 an den\nLandrat zum Steuergesetz (S. 33 und 81) kann entnommen werden, dass aufgrund der\nveränderten Lebensformen die Konkubinats- den Ehepaaren auch in Bezug auf die\nErbschafts- und Schenkungssteuer gleichgestellt werden sollen, soweit die\nKonkubinatspaare nachweislich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein\neheähnliches Verhältnis geführt und in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt\nhätten. Damit seien Zuwendungen und Erbanfälle zwischen Konkubinatspaaren steuerfrei.\nDem Gesetzgeber ging es also um die Gleichstellung von Konkubinats- und Ehepaaren.\nEine gesetzliche Definition des Konkubinates lässt sich im Steuerrecht jedoch nicht finden.\nEs liegt aber nahe, dass der Gesetzgeber zunächst vom Konkubinatsbegriff im Sinne des\nFamilienrechtes gemäss BGE 118 II 235 ausging. Danach gilt als Konkubinat im engeren\nSinne eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende\nLebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich\nAusschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche\nund eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und\nBettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe\nBedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente,\nleben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen\nZweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand,\nso ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Der Richter hat in jedem Fall eine\nWürdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des\nZusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen\nzu können (BGE 118 III 238 E. 3b). Ein Konkubinat kann als gefestigt gelten, wenn es bereits\nfünf Jahre gedauert hat (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 03.79). Hierbei handelt es sich\num eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich der Ehe (BGE 118 II 238 E. 3a). Massgebend ist,\nob sich die Partner gegenseitig die Treue halten und sich umfassend Beistand leisten (BGE\n5C.170/2006 vom 17.10.2008 E. 5.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Verlangt wird\nalso ein gefestigtes Konkubinat. Der Gesetzgeber machte aber deutlich, dass er hier eine\ngemeinsame Haushaltung für erforderlich hält. Damit ist eine ständige ungeteilte\nWohngemeinschaft gemeint.\n\n"}