{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-34_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8029", "Checksum": "f16889109b4bf172d93579228d6cf45c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. 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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen\nden Entscheid, eine Erbschaftssteuer aufgrund fehlender Konkubinatsvoraussetzungen auf den im Testament festgesetzten Betrag zu veranlagen.\nSteuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt.\nSteuerfrei sind Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung\noder des Todestages seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen\nHaushalt mit dem Erblasser in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben.\nAls eheähnliches Verhältnis gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer\nangelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeits-charakter,\ndie sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine\nwirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und\nBettgemeinschaft bezeichnet wird. Ein Konkubinat kann als gefestigt gelten,\nwenn es bereits fünf Jahre gedauert hat. Nach der Gesetzessystematik ist ein\ngemeinsamer Haushalt erforderlich. Damit ist eine ständige ungeteilte\nWohngemeinschaft gemeint. Befreit von der Steuerpflicht ist somit nur\ndiejenige Lebenspartnerin, welche das Steuerdomizil während fünf Jahren mit\ndem Erblasser und bis dessen Tod teilte. Die Besteuerung der Zuwendung\nerfolgte rechtmässig. Für die Erbschaftssteuerveranlagung wird grundsätzlich\nauf die von Gesetzes wegen bestehenden oder die letztwillig verfügten\nAnsprüche der Erben im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, während die später\nvollzogene Teilung nicht mehr relevant ist. Die bereits ausgelöste Besteuerung\nwird nicht dadurch beseitigt, dass die Erben anlässlich der Teilung von der\ngesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge abweichen. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 10. April 2015, OG V 14 34\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig ist primär die verweigerte Steuerbefreiung von der Erbschaftssteuer. Es\nherrscht Uneinigkeit darüber, wie der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 158 Abs. 1 lit. c\nStG zu verstehen ist. Es gilt dessen Tragweite zu klären. Es hat somit eine\nGesetzesauslegung stattzufinden.\n\nMassgebend für jede Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen\nBestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so\nmuss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle\nAuslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es\nnamentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrunde\nliegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die\nGesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel,\nden Sinn der Norm zu erkennen (BGE 139 III 372 f. E. 3.2). Nach der Rechtsprechung darf\ndie Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige\nGründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche\ntriftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der\nVorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben.\nEntscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der\nwahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist\n(BGE 140 III 292 E. 2.1, 139 III 479 f. E. 6, 139 III 81 f. E. 4.3, 138 V 94 E. 5.1).\n3. Der Erbschaftssteuer unterliegen gemäss Art. 151 StG alle Vermögensübergänge\n(Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung\nvon Todes wegen (Abs. 1). Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören\ninsbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung und Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis,\nErbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall\n(Abs. 2). Die Steuerpflicht besteht unter anderem, wenn die Erblasserin oder der Erblasser\nden letzten Wohnsitz im Kanton hatte (Art. 155 Abs. 1 lit. a StG). Steuerpflichtig ist nach Art.\n156 Abs. 1 StG die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt (Erbschaft,\nVermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünstigung). Steuerfrei sind nach Art. 158 Abs. 1\nStG Zuwendungen an die Ehegattin oder den Ehegatten (lit. a); an Verwandte in auf- und\nabsteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder (lit. b); an Personen, die im\nZeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages zusammen mit minderjährigen Kindern oder\nseit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit der Erblasserin, dem\nErblasser, der Schenkerin oder dem Schenker in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt\nhaben (lit. c).\n\n4. Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass X sel. und die Beschwerdeführerin per 1.\nSeptember 2006 nach Altdorf gezogen sind. Ende März 2010 meldete sich die\nBeschwerdeführerin in Altdorf ab und verlegte ihren Wohnsitz in die Gemeinde Nottwil.\nDagegen behielt X sel. sein Steuerdomizil (steuerrechtlicher Wohnsitz) in Altdorf.\n\n"}