Weiter ist der Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche noch gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Ausweisschriften beim Antragssteller zu hinterlegen. Der Antragssteller hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht etwaige Ausweisschriften zurückbehalten werden. Wenn nötig, kann er dabei polizeiliche Hilfe beanspruchen (Art. 90 Abs. 2 VRPV). Letztlich hat der Antragssteller bei Bezahlung der Ausstände oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung die Ausweisschriften umgehend dem Antragsgegner zurückzugeben und das Passbüro anzuweisen, die Pass- und Schriftensperre aufzuheben.