Einerseits werden Ausweisschriften weder neu ausgestellt noch verlängert, andererseits sind noch gültige Ausweisschriften zu hinterlegen. Die Sperre fällt dahin, sobald die Ausstände bezahlt sind oder das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist. Obergericht, 6. Februar 2015, OG V 14 27 Aus den Erwägungen: