Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WPEV. Nichtbezahlung der geschuldeten Ersatzabgaben. Pass- und Schriftensperre. Zuständigkeit. Echte Gesetzeslücke. Verhältnismässigkeit. Aus dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, welches Gericht die Pass- und Schriftensperre anzuordnen hat. Lückenfüllung, indem das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) als zuständig erklärt wird. Gegenstand der Sperre sind in erster Linie Ausweisschriften (Pass, Identitätskarte). Einerseits werden Ausweisschriften weder neu ausgestellt noch verlängert, andererseits sind noch gültige Ausweisschriften zu hinterlegen.