{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-27_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8265", "Checksum": "cf1b68ad11c9211ebae0a0dbe1c9d6c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.02.2015 2015_OG V 14 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WPEV. Nichtbezahlung der geschuldeten Ersatzabgaben. Pass- und Schriftensperre. Zuständigkeit. Echte Gesetzeslücke. Verhältnismässigkeit. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:40", "Checksum": "61e0a42bb10ada0a1411dd4a807c112c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.02.2015 2015_OG V 14 27\nRegeste:\nMilitärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WPEV. Nichtbezahlung der geschuldeten Ersatzabgaben. Pass- und Schriftensperre. Zuständigkeit. Echte Gesetzeslücke. Verhältnismässigkeit. \n\n 6. Mit der Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49\nAbs. 1 WPEV spricht davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert\nwerden kann (vergleiche auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Dieser Wortlaut darf nicht zu eng\nausgelegt werden. Die Pass- und Schriftensperre kann nämlich ihren Zweck nur entfalten,\nwenn der bereits – noch gültige – ausgestellte Pass eingezogen wird. Gegenstand der\nSperre sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte. Der Einbezug\nder ʺSchriftenʺ (Heimatschein und Wohnsitzbescheinigung) ist fraglich (vergleiche Art. 3 ff.\nGesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer [RB 1.4211]). Er rechtfertigt sich\nim vorliegenden Fall aber sowieso nicht, denn die Sperre muss dem\nVerhältnismässigkeitsprinzip genügen.\n\n7. Alles staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des Betroffenen\neingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass\ndieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle\nEinschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges\nVerhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE\n135 I 215 E. 3.3.1). Solange der Antragssteller die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG)\nzügig fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offen hält,\nerweist sich die Ausweisschriftensperre als verhältnismässig. Angesichts des geschuldeten\nBetrages von rund Fr. 1'400.-- muss sich die Sperre in Grenzen halten. Jedenfalls fällt die\nSperre ohne Weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die Ersatzabgaben für die Jahre\n2012 und 2013 bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren\nabgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die Forderung gedeckt ist. Ansonsten unterliegt die\nSperre keiner Befristung.\n\nNach dem Gesagten ist der Antrag auf Errichtung einer Pass- und Schriftensperre\ngutzuheissen. Es ist bis auf Weiteres eine Pass- und Schriftensperre gegen den\nAntragsgegner auszusprechen. Die Standeskanzlei Uri, Abteilung Administration, Passbüro,\nist anzuweisen, eine Pass- und Schriftensperre für den Antragsgegner unverzüglich im\nrelevanten Informationssystem Ausweisschriften (ISA) respektive im Informationssystem für\nReisedokumente (ISR) einzutragen. Weiter ist der Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche\nnoch gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Ausweisschriften beim Antragssteller zu\nhinterlegen. Der Antragssteller hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht etwaige\nAusweisschriften zurückbehalten werden. Wenn nötig, kann er dabei polizeiliche Hilfe\nbeanspruchen (Art. 90 Abs. 2 VRPV). Letztlich hat der Antragssteller bei Bezahlung der\nAusstände oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung die Ausweisschriften umgehend\ndem Antragsgegner zurückzugeben und das Passbüro anzuweisen, die Pass- und\nSchriftensperre aufzuheben.\n"}